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    Home»Recht»PAngV: Grundpreise & Streichpreise richtig angeben
    4. Februar 2026

    PAngV: Grundpreise & Streichpreise richtig angeben

    Recht
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    Wer im E-Commerce oder stationären Handel Preise auszeichnet, bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen werbewirksamem Marketing und juristischen Fallstricken. Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt strikt, wie Händler ihre Endpreise, Grundpreise und vor allem Rabattaktionen kommunizieren müssen, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen. Ein Fehler bei der Ausweisung eines Streichpreises oder das Fehlen einer Grundpreisangabe führt oft nicht nur zu Kundenbeschwerden, sondern schnell zu kostspieligen Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Bei Preisermäßigungen muss als Referenz immer der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden.
    • Grundpreise müssen in unmittelbarer Nähe zum Endpreis stehen und sind in der Regel auf 1 Kilogramm oder 1 Liter zu beziehen.
    • Werbung mit der Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) bleibt erlaubt, sofern diese aktuell ist und eindeutig gekennzeichnet wird.

    Welche Preiskategorien Händler unterscheiden müssen

    Bevor Sie eine Rabattaktion planen oder neue Ware einpflegen, ist ein präzises Verständnis der verschiedenen Preisarten notwendig, da für jede Kategorie eigene Regeln gelten. Viele Abmahnungen entstehen, weil Begriffe vermischt werden oder die Bezugsgröße für den Kunden nicht eindeutig erkennbar ist.

    Die PAngV unterscheidet im Wesentlichen zwischen vier zentralen Preisangaben, die Sie in Ihrem Shop-System oder am Regal sauber trennen müssen. Diese Differenzierung bildet das Fundament für jede rechtskonforme Werbung:

    • Gesamtpreis: Der Endpreis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, den der Verbraucher tatsächlich zahlen muss.
    • Grundpreis: Der Preis je Mengeneinheit (z. B. pro Kilogramm oder Liter), der die Vergleichbarkeit unterschiedlich großer Packungen ermöglicht.
    • Referenzpreis (30-Tage-Regel): Der niedrigste Preis, den Sie für denselben Artikel innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preissenkung verlangt haben.
    • UVP (Herstellerempfehlung): Eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die nicht an die 30-Tage-Regel gebunden ist, solange sie als solche gekennzeichnet wird.

    Wie die 30-Tage-Regel Rabattaktionen verändert

    Seit der Novellierung der PAngV im Mai 2022 hat sich die Spielwiese für Streichpreise drastisch verkleinert, um sogenannten „Mondpreisen“ einen Riegel vorzuschieben. Wenn Sie mit einer Preisermäßigung werben (z. B. „20 % Rabatt“ oder einem durchgestrichenen Preis), darf sich dieser Vergleich nicht mehr auf den Preis beziehen, den Sie gestern verlangt haben. Stattdessen ist zwingend der niedrigste Preis maßgeblich, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Aktion für dieses Produkt gefordert haben.

    Diese Regelung verhindert, dass Händler ihre Preise kurzzeitig anheben, nur um sie kurz darauf scheinbar drastisch zu senken und so ein künstliches Schnäppchen zu suggerieren. Für Ihre Praxis bedeutet das: Wenn Sie ein Produkt für 100 Euro verkauft haben, es für zwei Tage auf 120 Euro setzen und dann eine „Rabattaktion auf 100 Euro“ starten, ist das unzulässig, da der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bereits 100 Euro war. Ihre interne Preishistorie muss also lückenlos dokumentiert und automatisiert abrufbar sein.

    Wann Grundpreise zwingend erforderlich sind

    Neben den Streichpreisen ist die korrekte Angabe des Grundpreises eine der häufigsten Fehlerquellen im Online-Handel und Supermarkt. Sobald Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie neben dem Gesamtpreis auch den Preis pro Mengeneinheit angeben. Dies gilt auch für Produkte, die unter dem Begriff „Nominalfüllmenge“ fallen, also klassische verpackte Lebensmittel, Drogerieartikel oder Baumarktwaren wie Farben und Lacke.

    Dabei hat der Gesetzgeber die Mengeneinheiten vereinheitlicht, um Verbrauchern das Kopfrechnen zu ersparen. Grundsätzlich ist der Grundpreis auf 1 Kilogramm oder 1 Liter zu beziehen, Ausnahmen für kleine Mengen (wie 100 Gramm oder 100 Milliliter) wurden weitgehend abgeschafft. Der Grundpreis muss zudem „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein, was in der Praxis bedeutet: Er darf nicht im Kleingedruckten oder erst nach einem Mouse-Over versteckt sein, sondern muss auf einen Blick in der Nähe des Endpreises wahrnehmbar sein.

    Unterschied zwischen UVP und eigener Preissenkung

    Ein wichtiges strategisches Instrument bleibt die Werbung mit der Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP), da diese nicht unter die strenge 30-Tage-Regel fällt. Wenn Sie Ihren aktuellen Verkaufspreis einer gültigen UVP des Herstellers gegenüberstellen, vergleichen Sie nicht mit Ihrem eigenen vorherigen Preis, sondern mit einer externen Größe. Das erlaubt Ihnen, auch dann hohe prozentuale Ersparnisse auszuweisen, wenn Ihr eigener Preis in den letzten Wochen stabil war.

    Allerdings lauert auch hier Gefahr: Die UVP muss tatsächlich existieren und aktuell sein. Werben Sie mit einer veralteten Preisempfehlung, die der Hersteller längst nicht mehr führt, oder mit einer Fantasie-UVP, handeln Sie wettbewerbswidrig. Es empfiehlt sich, die Herstellerlisten regelmäßig zu aktualisieren und in der Werbung explizit Begriffe wie „UVP“ oder „unverbindliche Preisempfehlung“ zu nutzen, statt nur kommentarlos einen Preis durchzustreichen, was vom Kunden oft als eigener vorheriger Preis missverstanden wird.

    Ausnahmen und Sonderfälle in der Praxis

    Die PAngV gilt nicht pauschal für jede geschäftliche Transaktion, weshalb Händler genau prüfen sollten, in welchem Umfeld sie agieren. Die strengen Vorgaben zur Grundpreisangabe und zur 30-Tage-Referenz gelten primär für das Geschäft mit Endverbrauchern (B2C). Im reinen B2B-Handel, also beim Verkauf an gewerbliche Abnehmer, sind Sie in der Preisgestaltung und -kommunikation deutlich freier, da der Gesetzgeber hier von einer höheren Marktkenntnis der Käufer ausgeht.

    Eine weitere relevante Ausnahme betrifft schnell verderbliche Waren, die aufgrund eines nahenden Verfallsdatums reduziert werden. Wenn Sie Lebensmittel kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums günstiger abgeben („Reduziert, da MHD kurz bevorsteht“), müssen Sie hierfür keinen 30-Tage-Vergleichspreis berechnen. Diese Regelung soll Lebensmittelverschwendung vermeiden und den operativen Aufwand im stationären Handel bei kurzfristigen Abverkäufen gering halten.

    Typische Fehlerquellen und Abmahnrisiken

    Trotz moderner Shop-Software unterlaufen Händlern immer wieder Flüchtigkeitsfehler, die automatisierte „Crawling-Bots“ von Wettbewerbszentralen schnell aufdecken. Besonders kritisch ist die fehlende Zuordnung von Streichpreisen: Ein durchgestrichener Preis ohne erklärenden Zusatz (wie „ehemals“ oder „UVP“) ist oft mehrdeutig und damit irreführend. Der Kunde muss sofort verstehen, worauf sich der Vergleich bezieht.

    Prüfen Sie Ihre Preisdarstellung regelmäßig anhand folgender Kriterien, um auf der sicheren Seite zu stehen:

    • Ist bei Grundpreisen die Einheit (1 kg / 1 l) korrekt und einheitlich gewählt?
    • Bezieht sich der Streichpreis bei „SALE“-Aktionen nachweislich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage?
    • Sind Staffelpreise so dargestellt, dass der Grundpreis für jede Staffel erkennbar bleibt?
    • Werden Versandkostenhinweise („zzgl. Versand“) direkt am Preis angezeigt?

    Fazit und Ausblick: Transparenz als Wettbewerbsvorteil

    Die Vorgaben der Preisangabenverordnung mögen auf den ersten Blick wie bürokratische Hürden wirken, sie schaffen jedoch einen fairen Wettbewerb, in dem echte Rabatte wieder an Glaubwürdigkeit gewinnen. Händler, die ihre Preishistorie sauber pflegen und transparent kommunizieren, schützen sich nicht nur vor Abmahnungen, sondern signalisieren ihren Kunden auch Seriosität. In Zeiten preissensibler Verbraucher wird die ehrliche Preisauszeichnung so vom reinen Pflichtprogramm zum vertrauensbildenden Marketinginstrument.

    Für die Zukunft ist damit zu rechnen, dass die digitale Preiskontrolle weiter zunimmt und Verstöße schneller geahndet werden. Investieren Sie daher in Shop-Systeme oder Plugins, die die 30-Tage-Logik und Grundpreisberechnung automatisiert abwickeln. Wer sich jetzt technisch sauber aufstellt und die Logik der PAngV verinnerlicht, kann sich voll auf sein Kerngeschäft konzentrieren, statt Ressourcen in Rechtsstreitigkeiten zu verlieren.

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