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    Home»Recht»Verpackungslizenz sparen? Achtung, teure Abmahnung!
    15. Februar 2026

    Verpackungslizenz sparen? Achtung, teure Abmahnung!

    Recht
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    Der Online-Handel boomt, doch mit jedem versendeten Paket wachsen nicht nur die Umsätze, sondern auch die bürokratischen Pflichten. Viele Händler, Start-ups und kleine Manufakturen suchen verständlicherweise nach Möglichkeiten, ihre Betriebskosten zu senken. Ein häufiger, aber gefährlicher Ansatzpunkt ist dabei die Verpackungslizenzierung. Die Annahme, bei geringen Versandmengen „unter dem Radar“ fliegen zu können oder durch die Wiederverwendung alter Kartons Gebühren zu sparen, ist weit verbreitet. Doch die Realität des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sieht anders aus: Durch öffentliche Register und automatisierte Abgleiche ist das Entdeckungsrisiko heute extrem hoch.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich einsehbar, was Wettbewerbern und Abmahnvereinen die Kontrolle Ihrer Lizenzierung extrem erleichtert.
    • Neben staatlichen Bußgeldern bis zu 200.000 Euro drohen teure zivilrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten wegen Wettbewerbsverstößen.
    • Auch die Wiederverwendung bereits gebrauchter Kartons befreit Sie in der Regel nicht von der Lizenzpflicht, da die Beweislast für die Vorlizenzierung bei Ihnen liegt.

    Warum das Verpackungsregister LUCID zur Falle für Sparfüchse wird

    Das Kernstück der deutschen Verpackungsregulierung ist das Melderegister LUCID, betrieben von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Früher war es für Außenstehende kaum nachvollziehbar, ob ein Händler seine Kartonagen ordnungsgemäß bei einem Dualen System angemeldet hatte. Das hat sich mit der Einführung des Transparenzregisters grundlegend geändert. In dieser Datenbank sind alle registrierten Unternehmen gelistet. Wer gewerbsmäßig Ware versendet und nicht in diesem Register auftaucht, handelt automatisch ordnungswidrig und setzt sich einem sofort erkennbaren Risiko aus.

    Die Gefahr geht dabei nicht primär von staatlichen Stichproben aus, sondern vom Markt selbst. Wettbewerber, die ihre Abgaben ordnungsgemäß zahlen, haben wenig Verständnis für Konkurrenten, die sich diesen Kostenfaktor sparen. Mit wenigen Klicks kann jeder prüfen, ob Ihre Marke oder Ihr Firmenname registriert ist. Fehlt der Eintrag, liegt ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz vor, der zugleich als unlauterer Wettbewerb gewertet wird. Dies öffnet Tür und Tor für Abmahnanwälte und Wettbewerbszentralen, die diesen Prozess oft automatisiert betreiben.

    Wer betroffen ist und welche Verpackungsarten lizenzpflichtig sind

    Ein weit verbreitetes Missverständnis ist die Annahme, das Gesetz gelte nur für große Industrieunternehmen oder riesige Versandhäuser. Tatsächlich greift die Pflicht zur Systembeteiligung ab der ersten versendeten Verpackung. Sobald Sie eine Verpackung mit Ware befüllen und an einen privaten Endverbraucher in Deutschland senden, gelten Sie als „Erstinverkehrbringer“. Dabei ist der Begriff der Verpackung sehr weit gefasst und betrifft nicht nur den klassischen braunen Karton.

    Um rechtssicher zu agieren, müssen Sie verstehen, welche Materialien in Ihre Mengenmeldung einfließen müssen. Die Lizenzierungspflicht erstreckt sich auf alle Komponenten, die beim Endkunden landen und dort Abfall verursachen:

    • Versandverpackungen: Dazu zählen Kartons, Versandtaschen und Briefumschläge (auch gepolsterte).
    • Füllmaterialien: Luftpolsterfolie, Styroporchips, geknülltes Packpapier oder Luftkissen.
    • Verschlussmittel: Klebeband, Packband, Umreifungsbänder und Klammern.
    • Produktverpackungen: Die direkte Hülle der Ware, etwa der Schuhkarton oder die Shampoo-Flasche, falls Sie diese selbst herstellen oder importieren.
    • Etiketten: Auch Versandlabel und Aufkleber zählen zum Papiergewicht.

    Bußgelder und Abmahnungen: Die doppelte Kostenfalle

    Wer versucht, an der Lizenzierung zu sparen, sieht sich einer doppelten Bedrohungslage gegenüber. Auf der einen Seite steht der Staat. Die ZSVR und die zuständigen Landesbehörden können bei Verstößen gegen die Registrierungs- oder Systembeteiligungspflicht Bußgelder verhängen. Der gesetzliche Rahmen sieht Strafen von bis zu 200.000 Euro vor. Zwar werden diese Höchstsummen selten gegen Kleinunternehmer verhängt, doch schon „kleinere“ Bußgelder im vierstelligen Bereich übersteigen die gesparten Lizenzgebühren meist um ein Vielfaches. Schmerzhafter als das Geld ist oft das drohende Vertriebsverbot: Wer nicht registriert ist, darf keine Ware versenden.

    Auf der anderen Seite steht das Zivilrecht, und dieser Hebel wirkt oft schneller und direkter. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten oder einen Verband flattert oft schon ins Haus, bevor eine Behörde überhaupt aktiv wird. Die Kosten hierfür setzen sich aus den Anwaltsgebühren des Gegners und oft einer Vertragsstrafe zusammen, wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben müssen. Solche Abmahnungen kosten inklusive Gebühren schnell zwischen 800 und 1.500 Euro pro Fall – ein Betrag, für den ein kleiner Online-Shop jahrelang Verpackungen hätte lizenzieren können.

    Schützt der Einsatz gebrauchter Kartons vor der Lizenzierung?

    Viele Händler greifen aus ökologischen oder kostentechnischen Gründen auf gebrauchte Kartons zurück, etwa alte Schuhkartons oder Verpackungen von eigenen Zulieferern. Die Logik scheint schlüssig: „Für diesen Karton wurde doch schon einmal bezahlt, warum soll ich nochmal zahlen?“ Ökologisch ist das sinnvoll, rechtlich jedoch ein Minenfeld. Das Verpackungsgesetz verlangt, dass die Systembeteiligung für genau diesen Versandweg sichergestellt ist. Wenn Sie einen gebrauchten Karton nutzen, müssen Sie im Zweifelsfall beweisen, dass dieser Karton bereits für den Versand an einen Endkunden lizenziert wurde und dass diese Lizenzierung die aktuelle Nutzung noch abdeckt.

    In der Praxis ist dieser Nachweis kaum zu führen. Sie müssten belegen können, wer den Karton wann bei welchem dualen System lizenziert hat. Da Verpackungen keine individuellen Seriennummern tragen und Lizenzverträge vertraulich sind, scheitert dieser Beweis fast immer. Die Zentrale Stelle (ZSVR) vertritt hier eine strenge Auffassung: Können Sie den Nachweis der Vorlizenzierung nicht lückenlos erbringen, müssen Sie die Verpackung selbst lizenzieren. Das Risiko, wegen eines „recycelten“ Kartons abgemahnt zu werden, ist real, da von außen nicht erkennbar ist, ob es sich um eine (legale) Wiederverwendung oder eine (illegale) Trittbrettfahrerei handelt.

    Der korrekte Ablauf: Registrierung und Systembeteiligung synchronisieren

    Um Risiken zu vermeiden, müssen Händler zwei parallele Stränge bedienen, die oft verwechselt werden. Es reicht nicht, sich nur bei LUCID zu registrieren (das ist kostenlos, aber nur der erste Schritt). Ebenso wenig reicht es, nur einen Vertrag bei einem Dualen System (wie z. B. Der Grüne Punkt, BellandVision, Interseroh etc.) abzuschließen und zu bezahlen. Die Rechtskonformität entsteht erst durch die Synchronisation beider Stellen. Die Datenmengen, die Sie bei Ihrem Entsorger melden und bezahlen, müssen exakt identisch an LUCID gemeldet werden.

    Der Prozess folgt einer klaren Logik: Zuerst registrieren Sie sich im LUCID-Portal und erhalten eine Registrierungsnummer. Mit dieser Nummer schließen Sie einen Lizenzvertrag bei einem Dualen System Ihrer Wahl ab. Dort geben Sie Ihre geschätzten Jahresmengen an (Papier, Plastik, Glas etc.). Unmittelbar danach melden Sie die gleichen Zahlen im LUCID-Portal als „Datenmeldung“. Dieser Abgleich ist entscheidend, da Diskrepanzen zwischen den Mengen beim Entsorger und den Mengen bei der Behörde automatisch auffallen und Prüfprozesse auslösen können.

    Checkliste für den rechtssicheren Online-Handel

    Die Compliance im Verpackungsbereich ist kein Hexenwerk, erfordert aber Sorgfalt. Viele Fehler passieren nicht aus böser Absicht, sondern durch Unwissenheit oder Vergesslichkeit im hektischen Tagesgeschäft. Eine kurze Überprüfung des eigenen Status hilft, teure Überraschungen zu vermeiden. Gehen Sie die folgenden Punkte durch, um Ihren aktuellen Sicherheitsstatus zu bewerten:

    • Sind Sie im LUCID-Register der ZSVR mit den aktuellen Firmendaten gelistet und ist der Status auf „registriert“?
    • Haben Sie für das laufende Kalenderjahr einen Vertrag mit einem Dualen System abgeschlossen?
    • Wurde die Prognosemenge (Planmenge) für das laufende Jahr sowohl an das Duale System gezahlt als auch an LUCID gemeldet?
    • Haben Sie an die „Ist-Mengen-Meldung“ für das vergangene Jahr gedacht (Frist meist bis Mitte Mai)?
    • Versenden Sie ins Ausland? (Achtung: Andere EU-Länder haben eigene, oft strengere Registrierungspflichten, die deutsche Lizenz gilt dort nicht).
    • Haben Sie Klebeband und Füllmaterial in Ihre Gewichtskalkulation einbezogen?

    Fazit: Compliance ist günstiger als das Risiko

    Der Versuch, bei der Verpackungslizenzierung Geld zu sparen, erweist sich in der kaufmännischen Gesamtrechnung fast immer als Fehlkalkulation. Die Lizenzgebühren für kleine und mittlere Händler bewegen sich oft im Bereich von unter 100 Euro pro Jahr – ein Betrag, der in keinem Verhältnis zu den Kosten einer einzigen anwaltlichen Abmahnung oder eines Bußgeldes steht. Zudem schützt eine saubere Lizenzierung nicht nur vor finanziellen Schäden, sondern auch vor einem möglichen Vertriebsverbot auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay, die gesetzlich verpflichtet sind, die LUCID-Nummern ihrer Händler zu prüfen.

    Betrachten Sie die Systembeteiligung daher nicht als lästige Strafgebühr, sondern als notwendige „Betriebsversicherung“ und Teil der Produktkalkulation. Die Transparenz des Marktes durch das öffentliche Register hat die Zeiten des unbemerkten Durchschlüpfens beendet. Wer hier sauber arbeitet, schläft ruhiger und entzieht Wettbewerbern eine einfache Angriffsfläche, um dem eigenen Geschäft zu schaden.

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